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KICJ Research Reports

Criminal Policy and Judicial System (Ⅵ) -International Comparison and Evaluation on Revision of Criminal Code- 사진
Criminal Policy and Judicial System (Ⅵ) -International Comparison and Evaluation on Revision of Criminal Code-
  • LanguageKorean
  • Authors Harkmo Park, Yookeun Kim, Sanggu Heo, Arbeitsgemeinschaft zur Begutachtung des KStGB-RegE 2011 der KCLA(Korean Criminal Law Association), Insititut fur Kriminalwissenschaften der Universitat Gottingen
  • ISBN978-89-7366-964-6
  • Date December 01, 2012
  • Hit342

Abstract

Abgesehen von einigen Teiländerungen bleibt das koreanische Strafgesetzbuch seit Erlassen im Jahre 1953 bis heute im Grunde kaum geändert. Angesichts rasanter gesellschaftlicher, wirtschaftlicher sowie technischer Entwicklungen in den letzten Jahren erscheint eine große Reform des Strafgesetzbuchs unausweichlich. Im Jahre 1992 wurde zwar ein Regierungsentwurf zur Gesamtreform des Strafgesetzbuchs beim Parlament eingebracht. Die Großreform scheiterte jedoch mit dem Ablauf der Legislaturperiode noch während der parlamentarischen Beratung im Rechtsausschuss. So begnügte man sich nur noch mit einigen notwendigsten Teiländerungen im Jahre 1996.
Das koreanische Justizministerium hat jedoch angesichts der unaufschiebaren Notwendigkeit der Strafrechtsreform die Reformdiskussion weitergeführt, indem es im Jahre 2007 erneut die Sonderkommission zur Reform des Strafgesetzbuchs gebildet hat. Demgegenüber hat die Koreanische Gesellschaft für Strafrechtswissenschaft (Korean Criminal Law Association, KCLA) im Jahr 2008 unter Unterstützung vom Korean Institute of Criminology (KIC) einen alternativen Entwurf des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuchs und im Jahr 2009 den des Besonderen Teils zur Diskussion vorgelegt. Das Justizministerium entschied sich jedoch für ein schrittweises Vorgehen für die Gesamtreform des Strafgesetzbuchs, so dass sich die Reformkommission zuerst mit dem Allgemeinen Teil befasste. So konnte das Justizministerium im Jahre 2011 “Regierungsentwurf zur Reform des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs” (Abk.: KStGB-RegE 2011) vorlegen.
KIC hat anlässlich der Vorlegung des Regierungsentwurfs ein Begutachtungsprojekt gestartet, wobei eine Forschungsgruppe aus der Koreanischen Gesellschaft für Strafrechtswissenschaft (KCLA) im Auftrag vom KIC mit den Forschern des KIC zusammen aus koreanischer Perspektive den Reformentwurf begutachten sollte, während ihn Göttinger Strafrechtslehrer aus dem Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Göttingen sich aus deutscher Perspektive begutachten sollten.

1. Begutachtung des Regierungsentwurfs des koreanischen Strafgesetzbuchs(2011) aus deutscher Perspektive

A. Zusammenfassung von Kai Ambos

Kai Ambos hatte den ersten Abschnitt des Entwurfs zum Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs sowie aus der Verbrechenslehre das Beteiligungsrecht und aus dem Bereich der Sanktionen die Regelungen zu Verjährung, Erlöschen der Strafe, Einziehung und Fristen zu begutachten. Der Schwerpunkt der Begutachtung liegt bei den Regelungen zum Geltungsbereich und zur Einziehung, weil sich dort die größten Probleme zeigen und weil die betreffenden Regelungen nicht a limine wegen ihrer Einbettung in den spezifischen soziokulturellen koreanischen Kontext gegen ausländische Kritik immun erscheinen.
Der erste Abschnitt des Entwurfs (Geltungsbereich) lehnt sich stark an das StGB an. Das ist unproblematisch sofern es um die Regelung des Gesetzlichkeitsgrundsatzes, einschließlich seiner zeitlichen Geltung geht. Der Gesetzlichkeitsgrundsatz soll aber, über das StGB hinausgehend, auch auf Maßregeln angewendet werden. Das ist gerade im Lichte neuerer Entwicklungen (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts) zu begrüßen. Andererseits lässt der Entwurf offen, ob das Rückwirkungsverbot auch auf Verfall und Einziehung Anwendung finden sollen sowie wie mit einer Gesetzesänderung währende Tatbegehung und Zeitgesetzen zu verfahren ist.
Was das Strafanwendungsrecht angeht, so leidet der Entwurf an der zu unreflektierten Ausdehnung des koreanischen Strafrechts auf Auslandssachverhalte. Die Ausdehnung erscheint in weiten Teilen unreflektiert, weil sich in der Entwurfsbegründung keine überzeugenden Sachgründe für sie finden. Überdies ist die Ausdehnung über das aktive Personalitätsprinzip und das Weltrechtsprinzip völkerrechtlich höchst bedenklich. Hier übernimmt der Entwurf auch die Fehler des deutschen Strafanwendungsrechts (§ 6), dessen Generalüberholung schon lange fällig, aber wegen anderer kriminalpolitischer Prioritäten nicht angegangen wird.
Hinsichtlich der Beteiligungslehre folgt der Entwurf dem in Kontinentaleuropa und Lateinamerika verbreiteten Differenzierungsmodell und macht das durch den Titel „Täterschaft und Teilnahme“ deutlich. Die Regelungen entsprechen weitgehend den §§ 25-28 StGB, wobei allerdings vom Wortlaut her eine strenge Akzessorietät vorgesehen zu sein scheint. Eine Kritik aus deutscher Sicht kann sich im Übrigen auf Einzelaspekte beschränken und erschöpft sich häufig in rein redaktionellen Anmerkungen. Der wohl gewichtigste Einwand richtet sich gegen die Erfassung von Vorbereitungshandlungen von Beteiligten und mündet in einer Empfehlung zur Übernahme des klareren § 30 StGB.
Die Vorschriften zur Einziehung versuchen zu viel (das komplexe Regelungsgeflecht von Einziehung und Verfall) in zu wenigen Vorschriften (vier) mit zu geringer Ausdifferenzierung zu regeln. Die bei Lektüre der deutschen Regelungen als offensichtlich erscheinende Differenzierung zwischen Einziehung und Verfall – hier Sicherstellung von Gegenständen der Tatbegehung dort Gewinnabschöpfung – wird ebenso wenig nachvollzogen wie dem Doppelcharakter der Einziehung – strafähnliche Sanktion und präventive Sicherungsmaßnahme – Rechnung getragen. Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsvorschrift (vgl. § 74b StGB) fehlt völlig. Der Zugriff auf Rechte Dritter ist zwar unvermeidbar, doch es muss in stärkerem Maße der Tatsache Rechnung getragen werden, dass diese Personen als „Dritte“ nicht unmittelbar tatbeteiligt sind.
Gegen die Regelungen zur Verjährung, zum Erlöschen der Strafe und zu den Fristen gibt es keine nennenswerten Einwände. Man kann aber wohl darüber streiten, ob die Regelung zur Verjährung der Unterbringung (Art. 83-18) systematisch nicht besser bei den allgemeinen Verjährungsregelungen passt.

B. Zusammenfassung von Gunnar Duttge

Gunnar Duttge oblag die Analyse von insgesamt vier Sachgebieten: Erstens aller Vorschriften, die sich als Aspekte einer „subjektiven Zurechnung“ der Tat bzw. des Unrechts zum Täter zusammenfassen lassen, also: Vorsatz und Tatumstandsirrtum, Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation sowie das Sonderproblem des bislang nicht geregelten Erlaubnistatumstandsirrtums (§§ 11-14 KStGB-RegE 2011); zweitens gehörte zum Gegenstand der Begutachtung ebenso der gesamte Abschnitt der Rechtfertigungsgründe (§§ 17-21 KStGB-RegE 2011), d.h. im Einzelnen: Notwehr und Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung sowie die sog. „rechtmäßige Handlung“ (§ 21); drittens umfasste der Gutachtenauftrag auch den Sachkomplex „Schuld“, d.h. unter Einbeziehung aller Schuldausschluss- bzw. Entschuldigungsgründe (Unzurechnungsfähigkeit mit Sonderproblem der actio libera in causa, Strafunmündigkeit, Rechtsirrtum, Nötigungsnotstand, §§ 22-25 KStGB-RegE 2011) sowie aller schuldrelevanten Überschreitungen in Rechtfertigungssituationen (Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfeexzess, §§ 17 II, III, 18 III, 19 II KStGB-RegE 2011); viertens war in die strafrechtsvergleichende Analyse schließlich die Konkurrenzlehre (§§ 36-39 KStGB-RegE 2011) einzubeziehen.
Im Bereich der „subjektiven Zurechnung“ (§§ 11-14 KStGB-RegE 2011) sollte insbesondere die bisher bestehende Doppelregelung zur „Sachverhaltsunkenntnis“ (§§ 11, 12 KStGB-RegE 2011) in eine Vorschrift zusammengeführt sowie im Lichte des Gesetzlichkeitsprinzips (§ 1 KStGB-RegE 2011) zu Vorsatz und Fahrlässigkeit die jeweils schon vorhandene Teildefinition vervollständigt werden. Empfehlungswert erscheint darüber hinaus eine Regelung zum sog. Erlaubnistatumstandsirrtum sowie eine Begrenzung der Fahrlässigkeitshaftung nach unten, d.h. unter Ausschluss der geringfügigen (leichten) Fahrlässigkeit.
Die Vorschrift zu den erfolgsqualifizierten Delikte (§ 14 KStGB-RegE 2011) entspricht weitestgehend dem deutschen StGB (§ 18), bedarf jedoch der Erweiterung seines Anwendungsbereiches auf „Teilnehmer“. Die Regelungen der §§ 17-21 KStGB-RegE 2011 haben ersichtlich die Rechtfertigungsgründe zum Gegenstand, ohne leider diese Rechtsfolge explizit auszuweisen. Darüber hinaus lässt das Gesetz die Anwendungsbedingungen für eine erlaubte Angriffs- bzw. Gefahrenabwehr in Notwehr- bzw. Notstandssituationen weitgehend im Unklaren; in Bezug auf das hochgradig unbestimmte Erfordernis der „angemessenen Gründe“ gilt dies auch für die Selbsthilfe (§ 19 I KStGB-RegE 2011). § 21 KStGB-RegE 2011 enthält in seinem ersten Halbsatz einen entbehrlichen Verweis auf anderweitig geregelte „rechtmäßige Amts- bzw. Berufspflichten“ und in seinem zweiten Halbsatz den schon bislang umstrittenen Rechtfertigungsgrund der „guten Sitten“, der nicht nur alle anderen Rechtfertigungsgründe überflüssig macht, sondern auch und mehr noch die Trennlinie zwischen Recht und Moral missachtet. Daraus resultiert die Empfehlung des Gutachters, § 21 KStGB-RegE 2011 insgesamt ersatzlos zu streichen.
Im Bereich der Schuld (§§ 22-25 KStGB-RegE 2011) fehlt es zum einen erneut an einer Kennzeichnung der Rechtsfolge, die diese straftatsystematische Klassifizierung adäquat zum Ausdruck bringt. Zum anderen sollte im Lichte des Gesetzlichkeitsprinzips der schon bisher anerkannte entschuldigende Notstand (unter Einbeziehung der Sondervorschrift zum „Nötigungsnotstand“, § 25 KStGB-RegE 2011) ausdrücklich geregelt und nicht länger „der Auslegung überlassen“ werden. Erst dies böte zugleich die Basis für eine gesonderte, auf eben diesen Entschuldigungsgrund bezogene Irrtumsregelung, an der es bisher fehlt. Die Vorschriften zum (Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfe-)Exzess (§§ 17 II, III, 18 III, 19 II KStGB-RegE 2011) sind grundsätzlich begrüßenswert, eingeschlossen die jetzt vorgesehene Streichung der „Aufregung“ als entlastendes Motivationsmerkmal. Verbesserungsbedarf besteht jedoch in Bezug auf die Rechtsfolgenanordnung; auf eine potentiell entlastende Wirkung selbst sthenischer (aus Stärke resultierender) Affekte sollte verzichtet werden. § 24 KStGB-RegE 2011 enthält eine Regelung zum Irrtum über das Verbotensein der Tat, der deshalb auch in diesem Sinne zu bezeichnen wäre (Empfehlung: „Rechtsirrtum“). In der Rechtsfolge ist die Trennlinie zwischen Straflosigkeit und bloßer Strafmilderung(-smöglichkeit) mit dem Begriff der „guten Gründe“ nur unbestimmt markiert; hier sollte, insoweit der Regelung des deutschen StGB (§ 17) folgend, besser von (Un-)Vermeidbarkeit des Irrtums gesprochen werden. Der in § 22 I, II KStGB-RegE 2011 zentrale Begriff der „seelischen Störung“ bedarf, schon damit der Anwendungsbereich des Schuldausschlusses nicht ausufert, aber auch zur Kennzeichnung des notwendigen Brückenschlags zur Psychiatrie der Ergänzung um den Zusatz „krankhaft“; eine Differenzierung der Krankheitsphänomene nach dem Vorbild des § 20 dStGB empfiehlt sich dagegen nicht. Darüber hinaus lässt die Vorschrift bisher eine Beachtung des sog. „Koinzidenzprinzips“ vermissen („bei Begehung der Tat“); die in Absatz 3 vorgesehene Regelung der „actio libera in causa“ verletzt das Schuldprinzip.
Wie der Gesetzgeber das Problem der Konkurrenz von Strafvorschriften löst, ist in weitem Maße seinem kriminalpolitischen Ermessen überantwortet.
Deshalb erschöpft sich die Empfehlung des Gutachters zu den hier vorfindlichen Regelungen (§§ 36-39 KStGB-RegE 2011) darauf, den Grundbegriff der „Realkonkurrenz“ (§ 36) – parallel zur „Idealkonkurrenz“ (§ 39) – zwecks Vermeidung unnötiger Anwendungsunsicherheiten vollständig zu definieren.

C. Zusammenfassung von Uwe Murmann

Uwe Murmann oblag die Begutachtung der Themen: Kausalität und objektive Zurechnung, Unterlassung, Versuch, Strafen und Strafzumessung.
Soweit es Kausalität und objektive Zurechnung wie auch die Regeln zur Unterlassung anbelangt, sind nur wenige Vorschläge zu unterbreiten: Art. 10 und 16 KStGB-RegE 2011 sollten gestrichen werden. Das gleiche gilt für Art.
15 KStGB-RegE 2011 soweit es dort heißt: „oder wenn er selbst durch ein vorhergegangenes Verhalten die Gefahr geschaffen hat“.
Soweit es die Versuchsstrafbarkeit anbelangt sollte erwogen werden § 27 KStGB-RegE 2011 um Regelungen zum Fall des ernsthaften Bemühens bei (unerkannt) fehlender Vollendung und zur Konstellation des Rücktritts bei mehreren Beteiligten zu ergänzen. Die Vorschrift des § 30 KStGB-RegE 2011 erscheint überflüssig.
Soweit es die Strafarten und Schwere der Strafen anbelangt ist in menschenrechtlicher Hinsicht und mit Blick auf die internationale Entwicklung ist das Festhalten an der Todesstrafe kritisch zu sehen. Hinsichtlich der zeitigen Zuchthausstrafe ist deren enormes Höchstmaß bedenklich; die zeitige Freiheitsstrafe bis zu 50 Jahren fungiert praktisch als lebenslange Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich der Geldstrafe erscheint das Tagessatzsystem sowohl zur Erreichung von Strafgerechtigkeit als auch mit Blick auf seine Transparenz gegenüber der bloßen „Berücksichtigung“ der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 3 KStGB-RegE 2011) vorzugswürdig.
Soweit es die Nebenfolgen anbelangt ist der Verlust des aktiven Wahlrechts (ungeachtet der Bezeichnung als Nebenfolge und der Streichung aus dem Katalog des § 40 KStGB-RegE 2011) materiell als Strafe anzusehen ist. Hinsichtlich der Nebenfolgen, die aus Gründen der Prävention verhängt werden, wird in den Fällen des § 42 Abs. 2 KStGB-RegE 2011 nur eine einzelfallabhängige Aberkennung der Amtsfähigkeit (usw.) in solchen Fällen legitimierbar sein, in denen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Amtsausübung (usw.) mit Blick auf die begangene Straftat besondere Risiken schafft.
Soweit es die Vorschriften zur Strafzumessung anbelangt, erscheint die Berücksichtigung präventiver Belange im Rahmen der schuldangemessenen Strafe (Spielraumtheorie) sachgerecht. Allerdings sollte § 46 Abs. 2 KStGB-RegE 2011 lediglich eine beispielhafte Aufzählung der für die Strafzumessung relevanten Umstände enthalten. Die systematische Verortung der präventiven Belange in § 46 Abs. 2 KStGB-RegE 2011 überzeugt nicht, weil so der unzutreffende Eindruck entsteht, die präventiven Belange stünden mit dem Grundsatz schuldangemessener Strafe auf der gleichen Ebene.
§ 47 Abs. 1 KStGB-RegE 2011 überdehnt den gerichtlichen Entscheidungsspielraum und begründet die Gefahr einer Unterschreitung des Niveaus schuldangemessener Strafe. Die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 2 KStGB-RegE 2011 erscheinen zum Teil nicht plausibel.
Hinsichtlich § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStGB-RegE 2011 sind die weiten Strafrahmen kritisch zu sehen. Bei § 48 Abs. 1 Nr. 2 KStGB-RegE 2011 wird durch die überhöhte Höchststrafe die Annäherung an die lebenslange Freiheitsstrafe so weit vorangetrieben, dass die Milderung hinsichtlich der Strafrahmenobergrenze äußerst gering ausfällt und vor allem nicht mehr in Relation zu der Milderung bei zeitiger Zuchthausstrafe nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 KStGB-RegE 2011 steht. § 48 Abs. 1 Nr. 3 KStGB-RegE 2011 privilegiert Täter, die schwerere Taten begehen, weil der Strafrahmen im oberen Bereich deutlich stärker als im unteren Bereich reduziert wird.
§ 49 KStGB-RegE 2011 bringt vor dem Hintergrund der unscharfen Regelung des geltenden § 53 einen Fortschritt an Konkretisierung, bleibt aber auch in manchen Teilen zu unpräzise und in anderen Teilen zu unflexibel. Nicht überzeugend ist die Regelung des § 49 Abs. 1 S. 2 KStGB-RegE 2011, wonach die Strafe auch dann nicht mehrfach gemildert werden kann, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen. Problematisch ist die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KStGB-RegE 2011 allein deshalb, weil der Verletzte gegen eine Bestrafung ist. Richtigerweise können nur die Gründe, die hinter dieser Einstellung des Verletzten stehen, eine Strafmilderung legitimieren. Schließlich eröffnet § 49 Abs. 1 Nr. 4 KStGB-RegE 2011 eine zu weitgehende Strafmilderungsmöglichkeit aufgrund eines Geständnisses.

D. Zusammenfassung von Jörg-Martin Jehle

Jörg-Martin Jehle hat die Aussetzung der Strafverhängung, die Aussetzung der Strafvollstreckung, die Vollstreckung der Strafen, die vorläufige Entlassung sowie die völlig neue Regelung der Maßregeln untersucht.
Die Aussetzung der Strafverhängung bzw. der Strafvorbehalt (§§ 58 ff. des Entwurfs) wird analysiert und einmal mit den bisher geltenden kStGB und zum anderen mit dem dStGB verglichen. Im Besonderen geht es um die Beschränkung der Aussetzung auf bestimmte Zuchthaus- und Geldstrafen und die Voraussetzung der eindeutigen Reue. Unter anderem wird empfohlen, die Begrenzung der Geldstrafen aufzugeben, ergänzend spezial- und generalpräventive Aspekte mit einzubeziehen und die Beendigung des Vollstreckungsverfahrens klar zu regeln. Alles in allem wird die rechtspolitische
Tendenz, auf Strafen zu verzichten, wo sie nicht erforderlich sind, begrüßt.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Zuchthaussstrafe sowie der Geldstrafe (§§ 58 des Entwurfs) wird analysiert und einmal mit dem geltenden kStGB und zum anderen mit dem dStGB verglichen. Im besonderen geht es um Grenzen der Aussetzungsfähigkeit der Zuchthausstrafe und generell die Aussetzungsfähigkeit der Geldstrafe, die Voraussetzung der Aussetzung in Verbindung mit Strafzumessungserwägungen, die damit verbundenen Auflagen und Weisungen sowie die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung.
Unter anderem wird empfohlen, die Aussetzungsfähigkeit der Geldstrafe, wenn überhaupt, nicht zu beschränken, die Strafzumessungserwägungen zu konkretisieren und spezial- und generalpräventive Gründe zu ergänzen, auch repressive Auflagen vorzusehen und die Änderungen der Weisungen sowie die Beendigung der Aussetzung durch ein Gericht bestimmen zu lassen. Insgesamt ist die Tendenz, freiheitsentziehende Sanktionen wenn möglich zu vermeiden, zu begrüßen.
Die Vorschriften zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen und Geldstrafen werden analysiert, die wenigen Abweichung des Entwurfs vom kStGB angesprochen und mit dem dStGB verglichen. Im Besonderen geht es um die Kurzvorschrift zur Vollstreckung der Zuchthausstrafe, welche den Ort und Charakter bestimmt, sowie die Vollstreckung der Geldstrafe, hierbei die (fehlende) Möglichkeit der Ratenzahlung und ihre Ersetzung durch ein Arbeitslager. Im Hinblick auf die problematische Entsprechung der ersatzweisen Freiheitsentziehung, des Arbeitslagers, sowie der gemeinnützigen Arbeit wird zu bedenken gegeben, ob nicht die Einführung eines Tagessatzsystems von Vorteil wäre.
Die vorläufige Entlassung (bzw. die Aussetzung des Strafrests; §§ 68 ff. des Entwurfs) wird analysiert, wobei die wenigen Abweichungen vom geltenden kStGB angesprochen werden, und mit dem dStGB verglichen. Im Besonderen geht es um den Zeitpunkt sowie die Voraussetzungen der vorläufigen Entlassung, die Dauer bis zu ihrer Beendigung und den Entscheidungsträger. Aus systematischen Gründen wäre zu überlegen, die Entscheidung und Kontrolle der vorläufigen Entlassung in die Hände eines Gerichts anstelle der Verwaltungsbehörde zu legen.
Die neue Konzeption des Entwurfs zu den Maßregeln wird analysiert und mit dem dStGB verglichen. Im besonderen geht es um die Voraussetzungen und die Aussetzung der Schutzunterbringung, die Voraussetzungen der verschiedenen Formen der Therapieunterbringung mit besonderer Betrachtung der neuen Fallgruppe psychosexueller Störungen, die Therapieüberweisung, die vorläufige Entlassung aus der Schutzunterbringung und die vorläufige Erledigung der Therapieunterbringung, das Verhältnis der Unterbringungsformen zueinander und das von Strafe und Maßregel sowie die Anrechnungsregeln, die Voraussetzungen, Dauer und Beendigung der Schutzaufsicht sowie den damit zusammenhängenden Erlass der Schutz- und Therapieunterbringung. Schließlich wird die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts für Vollstreckungsfragen angesprochen. Unter anderem wird empfohlen, für bestimmte Fallgruppen der Schutzunterbringung eine Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Straftaten einzuführen, bei psychosexuell gestörten Tätern auf die Schwere und Dauerhaftigkeit der Störungen abzustellen, einen partiellen Vorwegvollzug der Strafe in bestimmten Fällen zu ermöglichen, die Ausgestaltung der Schutzaufsicht zu konkretisieren und ihren Erlass für alle Fälle zu vereinheitlichen. Schließlich wird die Einführung eines Vollstreckungsgerichts empfohlen.

E. Ein Ausblick von Gunnar Duttge

Im Ganzen lässt sich aus der Perspektive des deutschen Strafrechts für die vom Autor begutachteten Teile des Reformentwurfes 2011 folgendes Resümee ziehen: Verdienstlich sieht sich der Entwurf dezidiert den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafrechts verpflichtet. In Teilbereichen gelingt ihm eine überzeugende Umsetzung, doch halten die Reformvorschläge keineswegs nur selten unverändert an den bisherigen Strafvorschriften fest, ohne die nötigen Konsequenzen aus dem eigenen Bekenntnis zu ziehen. Erkennbar ist dabei insbesondere eine deutliche Neigung, die Konkretisierung wichtiger Elemente der Straftat der Rechtsprechung und Lehre zu überlassen; wenn jedoch selbst auf eine Rahmenregelung verzichtet werden soll, gerät das Gesetzlichkeitsprinzip aus dem Blick. Man möchte den Verantwortlichen somit zurufen: „Mehr Mut zur Reform!“ Denn wie schon Carl Joseph Anton Mittermaier vor mehr als 150 Jahren gewusst hat, muss eine Reform des Strafrechts zielstrebig verfolgt, aber
zugleich wohldurchdacht sein, denn:
„Die Strafe ist in der Hand des Gesetzgebers eine furchtbare Waffe, die weise gebraucht, wohltätig wirkt, und das Ansehen der Gesetze begründet, aber Verderbnis bringend … wirkt [für denjenigen], der … in Widerspruch mit den Forderungen der Gerechtigkeit und der öffentlichen Meinung sich setzt“.

2. Begutachtung des Regierungsentwurfs des koreanischen Strafgesetzbuchs(2011) aus koreanischer Perspektive

Der Forschungsgruppe aus der Koreanischen Gesellschaft für Strafrechtswissenschaft (KCLA) und aus dem KIC gehörten folgende Wissenschaftler an: Prof. Dr. Ji-Yun Jun (Yonsei University), Dr. Yoo-Keun Kim (Korean Institute of Criminology), Prof. Dr. Jong-Hwhan Kim (University of Seoul), Prof. Dr. Chen-Chel Ryu (Chonnam National University), Herr Hark-Mo Daniel Park (Korean Institute of Criminology), Prof. Dr. Hye-Wook Won (Inha University), Prof. Dr. Byung-Sun Cho (Cheongju University), Prof. Dr. Sang-Hoon Han (Yonsei University) und Prof. Dr. Young-Soo Han (Ajou University).
Der Regierungsentwurf hatte laut der Entwurfsbegründung drei Schwerpunkte. Erstens: Der Schwerpunkt der Reform im Bereich der Verbrechenslehre liegt in der Änderung der systematischen Ordnung, in welche auch die strafrechtstheoretischen Entwicklungen hineinfließen sollten. Zweitens: Im Bereich des Sanktionensystems ist auf der entsprechenden kriminalpolitischen Entwicklungslinie das Sanktionensystem zu rationalisieren, die Erweiterung der ambulanten Sanktionen voranzutreiben und zugleich die Strafzumessung transparenter zu gestalten. Drittens: Unter Voraussetzung der stärkeren Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährten Schuldprinzips ist es angestrebt, das rechtsstaatliche Schuldstrafrecht einerseits und das moderne Präventionsstrafrecht andererseits miteinander zu vereinbaren.
Die koreanische Forschungsgruppe stimmte grundsätzlich diesen Richtlinien zu und machte sich bei ihrer Begutachtung die Frage zu eigen, ob und inwieweit die konkreten Inhalte des Regierungsentwurfs in der Tat diesen Richtlinien entsprochen hat. Danach steht zwar die Begutachtung der Forschungsgruppe im Großen und Ganzen dem Regierungsentwurf relativ positiv gegenüber, aber scheut auch nicht, kritisch mit dem Regierungs-Entwurf auseinanderzusetzen, um so neue Anstöße für einen nächsten Entwurf zu geben. Insofern werden hier in der Zusammenfassung hauptsächlich solche Punkte erwähnt, bei denen die Forschungsgruppe dem Regierungsentwurf nicht ganz zustimmen oder kritisch gegenüberstehen.
Bezüglich des Ersten Abschnitts »Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs« ist es im Hinblick auf den Sinn und die Bedeutung des Gesetzlichkeitsprinzips im modernen Strafrecht notwendig und sachgerecht, das Gesetzlichkeitsprinzip ausdrücklich zu normieren. Es ist also als systemkonform zu bewerten, dass der Regierungsentwurf nicht nur die Strafe, sondern auch die Maßregel unter dem Gesetzlichkeitsprinzip mit erfasst.
Statt der »Inlandstat« im geltenden Recht heißt der Titel des § 3 des Regierungsentwurfs »Territorialprinzip«. Dieser Titel stellt zwar unter dem Gesichtspunkt des Experten die sachgemäße und genaue Formulierung dar, aber gegenüber den Laien nicht angemessen, denn der Titel ist für diese nicht gut verständlich. Diese Kritik trifft auch §§ 4 - 6 KStGB-RegE.
Des Weiteren regelt § 8 wie im geltenden Recht nur eine fakultative Anrechnung im Ausland erlittener Strafen. Dies ist aber nicht unproblematisch, denn die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.
Bezüglich des Zweiten Abschnitts sind im Ersten Titel folgende Probleme anzumerken. Statt der Formulierung »der möglichen Herbeiführung der Gefahr« im § 10 (Kausalität) ist der »Erfolg« angemessen. Denn der Erfolg sich von selbst im Verbindung mit solcher Rechtsfolge (»der Täter nicht wegen deren Erfolges bestraft werden [darf]«) unter der möglichen Herbeiführung der Gefahr den Erfolg versteht und solche Formulierung erweckt den Eindruck, als ob abstrakte Gefährdungsdelikte gleichermaßen die Kausalität erfordern würde.
Bezüglich der §§ 11 (Vorsatz) und 12 (Sachverhaltsirrtum) erfasst § 11 den Vorsatz als den ausgeschlossenen Begriff. Vielmehr ist es jedoch angemessen, dass die Vorsatzvorschrift nur die prinzipielle Strafbarkeit der Vorsatztat erklärt und die Inhaltsbestimmung des Vorsatzes weiterhin der Lehre und Rechtsprechung überlässt. Dabei ist der Inhalt des § 11, der in der Tat den Irrtum über Tatumstände regelt, unter dem § 12 (Sachverhaltsirrtum) als Grundbestimmung mit zu bestimmen, während § 12, der als die einzige Bestimmung über den Sachverhaltsirrtum erfasst wurde, als Sonderbestimmung erfasst wird.
Bezüglich des § 13 (Fahrlässigkeit) ist es darauf hinzuweisen, dass die Fahrlässigkeitsvorschrift nicht ausdrücklich bewusste Fahrlässigkeit regelt. Die Fahrlässigkeitsvorschrift muss so formuliert werden, dass sie sowohl unbewusste als auch bewusste Fahrlässigkeit umfasst, jedoch die Inhaltsbestimmung der Fahrlässigkeit weiterhin der Lehre und Rechtsprechung übelässt.
Nach dem § 15 (Unterlassungsdelikte) kann das Gericht bei Unterlassungsdelikten die Strafe mildern. Aber es ist sachgemäß, keine fakultative Strafmilderung zu erlauben. Die Strafmilderung ist nämlich mit den für Unterlassungsdelikte spezifischen zusätzlichen Anforderungen schwer vereinbar und ohne solche Strafmilderung kann das Gericht ohnehin nach dem § 49 (Strafmilderung wegen besonderer Umstände) die Strafe mildern, weshalb die Strafmilderung bei Unterlassungsdelikten nicht notwendig ist.
Bezüglich des § 22 (Seelische Störung), durch den der § 10 (Die geistig Behinderten) ersetzt wird, muss das koreanische Wort »정신장애« (wörtlich Seelenstörung) besser durch das Wort »정신적 장애« (Seelische Störung) ersetzt werden. Denn das erste könnte gegebenenfalls lediglich psychische Krankheit im sehr engeren Sinne beinhalten, so dass solche seelischen Störungen wie Entwicklungsstörung, Autismus, vorläufiger Rausch usw. ausgeschlossen werden könnten. So wäre das koreanische Wort »정신적 장애«, das nicht nur psychische Störungen im engeren Sinne, sondern auch alle Arten seelischer Störungen umfassen kann, eine bessere Wahl.
Bezüglich des § 24 (Gesetzesirrtum) bestimmt der Absatz 2, dass das Gericht auch dann die Strafe mildern kann, wenn keine guten Gründe für die irrige Annahme in den Fällen des Rechtsirrtums bestehen. Dadurch kann der Absatz 2 aber in der Praxis missbraucht werden. So sollte der Absatz 2 besser aufgehoben werden.
§ 31 Abs. 2 im Dritten Titel des Zweiten Abschnitts regelt mittelbare Täterschaft. Dabei kann durch die Formulierung »Wer … den tatbestandlichen Erfolg eintreten lässt« das Missverständnis entstehen, als ob mittelbare Täterschaft notwendig den Erfolg erfordern würde. So ist es besser, die Formulierung »Wer … den tatbestandlichen Erfolg eintreten lässt« durch »Wer … die Tat begeht« zu ersetzen.
Nach dem § 37 (Strafbemessung bei Realkonkurrenz) im Vierten Titel des Zweiten Abschnitts erhöht das Gericht bei Realkonkurrenz, wie im geltenden Recht, das Höchstmaß bzw. den Höchstbetrag der schwersten Strafe um die Hälfte, während das Mindestmaß bzw. den Mindestbetrag aber unberührt bleibt, was aber mit dem Schuldprinzip schwer vereinbar ist. So ist es angemessen, bei Realkonkurrenz auch noch das Mindestmaß bzw. den Mindestbetrag zu erhöhen.
Bezüglich des Dritten Abschnitts sind im Ersten Titel »Strafarten und Schwere der Strafe« folgende Probleme anzumerken. Nach dem § 41 bleibt die Frist der Zuchthausstrafe wie im geltenden Recht unverändert. Weil eine maßlose Erhöhung der Strafe allein kein effektives Mittel der Kriminalpolitik sein kann, ist es sachgemäß, das Höchstmaß der Strafe herabzusetzen. Und es kann überhaupt keine angemessene Strafe sein, wenn das Höchstmaß der Zuchthausstrafe 50 Jahre beträgt und der Täter in den Fällen von Rückfällen oder Gewohnheitsdelikten zusätzlich noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden sollte.
Bezüglich des § 65 (Erbringung der Geldstrafe) ist die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit für die nichteinbringliche Geldstrafe nach dem »Sondergesetz über die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit für die die nichteinbringliche Geldstrafe« besser im Strafgesetzbuch zu regeln.
Bezüglich der Strafzumessung im Zweiten Titel des Dritten Abschnitts sind folgende Probleme anzumerken. Nach dem § 46, der die Grundsätze der Strafzumessung bestimmt, sind »die Vorbeugung künftiger Straftaten und die Resozialisierung des Täters« bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, aber sie sind mit dem Schuldprinzip schwer vereinbar. So ist es besser, sie von der Vorschrift zu entfernen.
Nach dem § 49 (Strafmilderung wegen besonderer Umstände), durch den der Titel »Strafmilderung nach Ermessen« im geltenden Recht ersetzt wird, ist der Umstand auch zu den Strafmilderungsgründen zu zählen, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat. Aber dieser Strafmilderungsgrund ist mit dem strafprozessrechtlichen Grundsatz schwer vereinbar, dass die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts dem Angeklagten nicht zur Last fallen darf. So ist dieser Strafmilderungsgrund besser zu streichen.
Bezüglich der Aussetzung von Strafverhängung und Strafvollstreckung im Dritten Abschnitts empfiehlt es sich, als die Voraussetzungen für die Aussetzung der Strafverhängung (Strafvorbehalt) die Anordnung der therapeutischen Behandlung und Schadenswiedergutmachung und als die für die Aussetzung der Strafvollstreckung die Anordnung des Hausarrests jeweils neu einzuführen.
Bezüglich der Einziehung im Neunten Titel des Dritten Abschnitts vereinfacht § 79 die Einziehungsgegenstände, aber dadurch wird der Umfang der Einziehung geändert und einige Gegenstände können damit der Einziehung nicht zugänglich gemacht werden. So wird doch Beibehaltung der geltenden Vorschrift befürwortet.
Bezüglich der Maßregel im Vierten Abschnitts sind folgende Probleme anzumerken. Zwar stimmt die Forschungsgruppe im Prinzip dem Grundgedanken der Einführung der Maßregel ins Strafgesetzbuch zu. Aber es ist nicht unproblematisch, weitere Maßregeln wie Elektronisches Monitoring (Fußfessel), Offenbarung der Personenangaben des Sexualtäters oder chemische Kastrationin den Sondergesetzen im Strafgesetzbuch nicht mit zu regeln. Denn der Entwurf regelt im Strafgesetzbuch lediglich die Schutzunterbringung, Therapieunterbringung und Schutzaufsicht, wie einst das alte System nach dem inzwischen aufgehobenen »Gesetz über den Schutz der Gesellschaft« (Sog. Sozialschutzgesetz). Es erscheint mithin als notwendig, alle Maßregeln, die durch Sondergesetze bereits eingesetzt werden, ins Strafgesetzbuch mit einzuführen, damit die Bedeutung der Maßregeln strafrechtlich ernst genommen werden kann.
Die (Wieder)Einführung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 83-3 bis zu 83-8 mit der Bezeichnung „Schutzunterbringung“ wird nicht befürwortet. Die Befürchtung, dass mit der Einführung der „Schutzunterbringung“ nichts anderes als eine Wiedereinführung der aufgehobenen alten Sicherungsverwahrung geschehe, scheint allein mit den Anstrengungen, die Anordnungsvoraussetzungen strenger als die im alten Gesetz zu regeln, ausgeräumt zu sein. Denn für die Sicherungsverwahrung ist die Regelung und Praxis der Vollstreckung bzw. des Vollzugs entscheidend, wie es durch das deutsche Bundesverfassungsgericht mit dem Abstandsgebot überzeugend dargelegt worden ist. Im Übrigen sollte das überhöhte Strafmaß, der die Strafe praktisch in die Sicherungsstrafe umwandelt, angemessen für ein zweispuriges Sanktionensystem neu justiert werden.
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