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KICJ Research Reports

Prescription for Execution and Extinction of Punishment 사진
Prescription for Execution and Extinction of Punishment
  • LanguageKorean
  • Authors Harkmo Park
  • ISBN978-89-7366-854-0
  • Date December 01, 2010
  • Hit362

Abstract

Das geltende Strafrecht kennt zwei Arten von Verjährung, nämlich die Verfolgungsverjährung in der Strafprozessordnung(§§ 249 ff.) einerseits und die Verjährung von Strafen im Strafgesetzbuch(§§ 77 ff.). Während die Verfolgungsverjährung die Verfolgung der Tat ausschließt, schließt sich die Verjährung von Strafen nach Rechtskraft des Strafausspruchs unmittelbar an die Verfolgungsverjährung an, so dass zwischen beiden Arten der Verjährung keine verjährungsfreie Zwischenzeit existiert.
Die Ausgangsfrage der vorliegenden Untersuchung lautet, auf welchen Gründen die Institution der Verjährung beruht, die die staatliche Strafgewalt mit dem Zeitablauf verbindet, und wie das Wesen der Verjährung strafrechtlich zu verstehen ist. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob das Wesen der beiden strafrechtlichen Verjährungsarten auf einer gemeinsamen rechtlichen Grundlage integrativ zu bestimmen ist. Bekanntermaßen wurde dies anhand von verschiedenen Verjährungstheorien versucht, die im Großen und Ganzen in drei Kategorien einzuteilen sind, und zwar in prozessuale, materiellrechtliche sowie gemischte Verjährungstheorien. Nach eingehender Prüfung liegt es nahe, dass die materiellrechtliche Verjährungstheorie, die auf dem Strafzweck der Spezialprävention beruht, für ein einheitliches Verständnis der strafrechtlichen Verjährungen vorzuziehen ist.
Die vorliegende Studie problematisiert dann die Terminologie “Verjährung von Strafen”, denn diese stammt aus der Zeit eines einspurigen Sanktionensystems, was im geltenden Strafrecht als überwunden gilt. Um alle strafrechtlichen Sanktionen zusammenfassen zu können, passt der Ausdruck “Vollstreckungsverjährung” nach dem deutschen Beispiel am besten. So ist die Vollstreckungsverjährung von Strafen und Maßnahmen einschließlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung unter einem Dach zu regeln.
Die Verjährungsfristen im geltenden Strafgesetzbuch, die vor knapp 60 Jahren geregelt wurden, sind nicht mehr zeitgemäß und weisen seit langem einen Nachholbedarf auf. Die vorliegende Arbeit beleuchtet zunächst, warum die Todesstrafe - einmal abgesehen von der Diskussion um deren Abschaffung - und die unbefristeten Sanktionen (wie z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bzw. Sicherungsmaßregel) nicht verjähren sollten. Im Hinblick auf die real existierende Todesstrafe schlägt sie als eine vorläufige Alternativlösung bis zu deren Abschaffung vor, in 20 Jahren nach rechtkräftiger Verurteilung, also bei 20-jähriger Nichtvollstreckung, die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln, wobei auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung - deren Neueinführung vorausgesetzt - zu ermöglichen ist.
Im Übrigen sind Verjährungsfristen wie unten länger als im geltenden Strafgesetzbuch neu zu fassen:
Table image, KStGB(Entwurf) § 77(Vollstreckungsverjährung)
Table image, KStGB(Entwurf) § 78 (Nichtverjährung)
Im Hinblick auf die Thematik “Flucht in die Verjährung” ist zu prüfen, welche Verjährungshinderungsgründe ohne systemwidrigen Konflikt mit dem Wesen der Vollstreckungsverjährung gesetzlich zu bewerkstelligen sind. Die Überlegung gelangt zu dem Schluss, dass Verjährungshinderungsgründe wie Ruhen und Unterbrechung hauptsächlich mit der Verfolgungsverjährung zu tun haben, so dass man beim Thema “Vollstreckungsverjährung” damit vorsichtig umgehen sollte. Denn sonst könnte das Wesen der Vollstreckungsverjährung durch Anerkennung verschiedener Verjährungshinderungsgründe systemwidrig ausgehöhlt werden. Dies würde nur der Vollstreckungsbehörde dienen, die
ihrerseits innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen an der Vollstreckung scheiterte. Neben dem Ruhen der Verjährung wäre von daher allenfalls die Einführung der Institution “Verlängerung” der Verjährung(Vgl. § 79b StGB) noch überlegenswert, die der Vollstreckungsbehörde bei Auslandsfluchtfall eine Verlängerung der Vollstreckungsfrist gewährt, falls keine Auslieferungs- bzw. Überstellungsmöglichkeit besteht.

Das zweite Hauptkapitel der Untersuchung handelt von der Straftilgung, die im Grunde auch mit der Zeitfrage zu tun hat. So stellt sie auch jenseits der strafrechtlichen Verjährung eine dritte Verjährungsthematik dar, denn das Institut “Straftilgung” bringt die Strafmakelbefreiung kraft Zeitablaufs, sei es kraft Gesetzes oder auf Antrag. Die Straftilgungsfristen sind ebenfalls wie bei Verjährungen nach der Schwere der Strafen abgestuft. Das Problem der geltenden Straftilgungsregelungen liegt allerdings darin, dass einerseits die gesetzliche Straftilgung, d.h. die Straftilgung kraft Gesetzes, automatisch nach Ablauf der Tilgungsfrist, und andererseits die gerichtliche Straftilgung, d.h. die Straftilgung durch die gerichtliche Entscheidung auf Antrag, getrennt geregelt sind. Die erstere ist im kor. Straftilgungsgesetz geregelt, während die letztere im kor. Strafgesetzbuch normiert ist.
Die Rechtswirkung der Straftilgung, also die Tilgung und Beseitigung von Strafmakel bzw. Rechtsverlusten, welche durch die Verurteilung eingetreten waren, soll die Rehabilitation des Verurteilten ermöglichen und die Resozialisierung fördern. Dazu wäre es zweckdienlich, wenn die beiden Arten der Straftilgung im Strafgesetzbuch zusammen klar geordnet wären. Bei der nächsten Novelle des kor. Strafgesetzbuches sollte von daher die gesetzliche Straftilgung im kor. Straftilgungsgesetz in den § 81 KStGB, der bislang lediglich die gerichtliche Straftilgung regelt, mit aufgenommen werden.
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