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KICJ Research Reports

Judicial Review Plan in Criminal Execution Procedures 사진
Judicial Review Plan in Criminal Execution Procedures
  • LanguageKorean
  • Authors Harkmo Park, Susanne Müller, Konstanze Jarvers
  • Date December 01, 2011
  • Hit281

Abstract

Vorbemerkung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Strafvollstreckung und deren gerichtlicher Kontrolle. Diese Thematik führt in Korea sowohl in der
Strafrechtspflege als auch in der Lehre ein weitgehendes Schattendasein und hat demzufolge bislang wissenschaftlich kaum Beachtung gefunden. Die koreanische Strafprozessordnung(kStPO) begnügt sich mit einer knappen Darstellung, und zwar beschränkt auf die Vollstreckung der ‘Strafen’ im engeren Sinne. Obwohl sich der koreanische Strafgesetzgeber seit 1980 für ein zweispuriges Sanktionensystem entschieden hat, beinhaltet das koreanische Strafgesetzbuch(kStGB) keine Maßregeln. Diese werden vielmehr in einzelnen Maßregelgesetzen geregelt, also in Sonderstrafgesetzen. So ist auch die Vollstreckung der Maßregeln Regelungsmaterie der jeweiligen Sonderstrafgesetze.
Diese Situation führt zur Unübersichtlichkeit des geltenden Sanktionensystems, die einerseits eine konsequente Verwirklichung der Sanktionen nahezu unmöglich macht und andererseits auch zur Vernachlässigung der Individualisierung der Sanktionen bei Vollstreckung und Vollzug führt. In der jetzigen Lage stellt sich daher die ernsthafte Frage, ob sich die koreanische Justiz überhaupt für die Vollstreckung und den Vollzug der Sanktionen zuständig fühlt.
In der vorliegenden Arbeit wird einleitend den Begriff “Strafvollstreckung (sverfahren)” erklärt und dessen Stellenwert begründet, wobei es für den Verfasser besonders darauf ankommt, mit dem Begriff “Strafvollstreckung” Strafen und Maßnahmen bzw. Maßregeln, also alle strafrechtliche Sanktionen mit einzubeziehen. Im Großen und Ganzen erfasst die Arbeit die gerichtliche Kontrolle des Strafvollstreckungsverfahrens aus normativen Postulaten des modernen sozialen Rechtsstaats. Nach einer kritischen Beleuchtung des geltenden Systems der gerichtlichen Kontrolle in der koreanischen Strafvollstreckung geht die Arbeit darauf ein, die Regelung und Praxis der Strafvollstreckung in Deutschland, Frankreich sowie Italien zur Rechtsvergleichung vorzustellen. Insbesondere behandeln die Länderberichte Frankreich und Italien eingehend das Strafvollstreckungsverfahren von der historischen Betrachtung über die geltende Regelung bis zu aktuellen Trends.
So sind im Folgenden hauptsächlich die wichtigen Inhalte der beiden Länderberichte zusammengefasst.

Gerichtliche Kontrolle bei Vollstreckung und Vollzug von Strafen und Maßnahmen in Frankreich
Die gerichtliche Überwachung der Strafvollstreckung durch einen unabhängigen Richter wurde in Frankreich in der Mitte des 20. Jahrhunderts eingeführt. Von Anfang an war der französische Strafvollstreckungsrichter sowohl für die Überwachung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen als auch solcher Sanktionen zuständig, die nicht mit Freiheitsentzug, aber mit einer Überwachung oder Begleitung des Verurteilten verbunden waren. Die Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters wurden dabei aber bis zu den grundlegenden Reformen im Jahr 2000 und 2004 nicht als Rechtsprechungsakte, sondern als Maßnahmen richterlicher Verwaltung angesehen.
Entsprechend gering waren die rechtsstaatlichen Anforderungen: Weder wurde der betroffene Verurteilte systematisch selbst vom Gericht angehört noch konnte er gegen ihn belastende Entscheidungen des Strafvollstreckungsrichters ein Rechtsmittel einlegen. Seit den im Jahr 2000 begonnenen Reformen sind die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte nunmehr weitgehend verrechtlicht und folgen im Wesentlichen den Anforderungen, die nach französischer Vorstellung für ein rechtsstaatliches, an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung orientiertes gerichtliches Verfahren erforderlich
sind.
Es besteht ein dreigliedriger Instanzenzug: Die erste Instanz wird gebildet aus dem Strafvollstreckungsrichter und dem Strafvollstreckungsgericht. Als zweite Instanz wird bei jedem Oberlandesgericht eine Strafvollstreckungskammer als Berufungskammer eingerichtet. Gegen deren Entscheidungen ist die Revision zum Revisionsgericht möglich. Die Strafvollstreckungsgerichte ermitteln die Grundlagen ihrer Entscheidungen von Amts wegen und können hierzu die Amtshilfe von Polizei und Verwaltung in Anspruch nehmen. Den erstinstanzlichen Strafvollstreckungsgerichten stehen im Wesentlichen zwei Verfahrensarten zur Verfügung, die in jüngerer Zeit durch vereinfachte Verfahrensweisen ergänzt wurden:
- Die meisten Entscheidungen bei der Vollstreckung sowohl von Freiheitsstrafen als auch von ambulanten Sanktionen müssen im kontradiktorischen Verfahren aufgrund einer nicht öffentlichen, mündlichen Verhandlung gefällt werden, in der der Verurteilte, gegebenenfalls sein Rechtsanwalt und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend sind und gehört werden. Die Entscheidung im kontradiktorischen Verfahren ergeht durch schriftliches, begründetes Urteil.
- Manche weniger einschneidenden, standardisierten oder in der Regel eilbedürftigen Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung von Freiheitsstrafen trifft der Strafvollstreckungsrichter ohne mündliche Verhandlung und ohne notwendige persönliche Anhörung des Verurteilten durch Beschluss (z. B. die bloße Abänderung der Modalität einer Vollzugslockerung, die im kontradiktorischen Verfahren bewilligt worden war, oder Entscheidungen über Strafzeitverkürzungen, auf die der Gefangene grundsätzlich einen Anspruch hat). In diesen Fällen muss zuvor die vollzugsinterne Strafvollstreckungskommission angehört werden, deren Vorsitzender der Strafvollstreckungsrichter kraft Gesetzes ist.
- Ein vereinfachtes Verfahren verlagert die Anordnung von Vollzugsanpassungen unbedingter Freiheitsstrafen weitgehend in die Verantwortung von Staatsanwaltschaft und Vollzugsverwaltung: Unter bestimmten Voraussetzungen bereitet die Vollzugsverwaltung im Hinblick auf den herannahenden Entlasszeitpunkt eine konkrete Lockerungsmaßnahme mit schriftlicher Zustimmung des Gefangenen vor, die dem besseren Übergang in die Freiheit dienen soll. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigt der Strafvollstreckungsrichter die beabsichtigte Maßnahme nach Sichtung der dem Antrag beigefügten Unterlagen durch bloße Unterschrift ohne weitere Anhörungen. Bearbeitet der Strafvoll- streckungsrichter den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Staatsanwaltschaft selbst die vorbereiteten Lockerungsmaßnahme anordnen. Von dieser vereinfachten Verfahrensweise sind Strafen für schwere Straftaten (Strafen über fünf Jahre) ausgenommen, außerdem darf der noch zu verbüßende Strafrest nicht mehr als zwei Jahre betragen.
In allen Verfahrensarten können Verurteilte sich von Rechtsanwälten beistehen lassen, die bei Mittellosigkeit vom Staat bezahlt werden.
Nach französischer Vorstellung soll nicht nur die Verhängung einer Strafe, sondern auch ihre Vollstreckung der Wiedereingliederung und Rückfallverhütung dienen (Art. 707 CPP). Zu diesem Zweck können im französischen Recht die verhängten Strafen im Laufe der Strafvollstreckung weitgehend verändert werden. Insbesondere bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen hat sich inzwischen eine große Bandbreite von Möglichkeiten entwickelt, die eine Verkürzung der Verweildauer im Gefängnis mit sich bringen sowie die allmähliche Rückkehr eines Gefangenen in die Freiheit und dort seine richterliche Überwachung erlauben sollen. Hiermit soll zugleich das seit Jahren drängende Problem der Überbelegung französischer Gefängnisse verringert werden. Allerdings wurden in den letzten Jahren immer neue Strafschärfungen eingeführt, die zu einer Zunahme der Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen und zu einem Anstieg der durchschnittlichen Strafhöhen führen. Das drängende Problem der Überbelegung französischer Haftanstalten besteht daher fort. Seit einigen Jahren setzt das französische Strafvollstreckungsrecht nun primär auf das Mittel des elektronisch überwachten Hausarrests als Vollzugsvariante unbedingter Freiheitsstrafen, um hierdurch eine kostengünstige Entlastung der Vollzugsanstalten und gleichzeitig eine Überwachung der Verurteilten zu erzielen.
Die Entscheidung über die Art der Flexibilisierung der Vollstreckung insbesondere von Freiheitsstrafen im Einzelfall obliegt jeweils den Strafvollstreck- ngsgerichten. Sie sind dabei grundsätzlich für sämtliche Vollzugslockerungen auch vor der Entlassung eines Gefangenen zuständig und beeinflussen somit die Vollzugsplanung maßgeblich mit. Dabei sind in Fällen der kleinen und mittleren Kriminalität Strafvollstreckungsrichter als Einzelrichter zuständig; die Strafvollstreckungsgerichte als Kollegialgericht mit drei Berufsrichtern entscheiden bei besonders langen Strafen und besonders schweren Straftaten.
Lockerungen und vorzeitige Entlassungen von Strafgefangenen sind politisch wenig populär, insbesondere wenn ein vorzeitig Entlassener erneut eine Straftat begeht. Um einer vermeintlich zu großzügigen Handhabung durch die Berufsrichter entgegenzuwirken, wurde daher 2011 die –zunächst versuchsweise auf einige Gerichtsbezirke beschränkte –Beteiligung von Bürgern als Beisitzern in den kollegialen Strafvollstreckungsgerichten in den Fällen beschlossen, in denen es um Lockerungen oder vorzeitige Entlassungen von wegen schwerster Straftaten verurteilten Gefangenen geht. Im Interesse einer Reduzierung der Gefangenenzahlen wurde andererseits erst kurz zuvor der Anwendungsbereich für das o. g. vereinfachte Verfahren erheblich erweitert.
Trotz dieser und anderer Widersprüchlichkeiten und einer permanenten sachlichen und personellen Unterausstattung der Strafvollstreckungsgerichte und des Justizsozialdienstes stellt das französische Strafvollstreckungsrecht nach den Reformen der Jahre 2000 und 2004 ein gutes Modell für die in richterlicher Unabhängigkeit mögliche Anpassung der Strafvollstreckung an die Resozialisierungsbedürfnisse des Verurteilten dar.

Gerichtliche Kontrolle bei Vollstreckung und Vollzug von Strafen und Maßnahmen in Italien
Die Vollstreckung der Strafe als letzte Phase des Strafverfahrens muss nach heutiger italienischer Auffassung –ebenso wie ihre Verhängung –der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Zu diesem Prinzip der gerichtlichen Kontrolle (principio della giurisdizionalizzazione) gehört nicht nur die gerichtliche Überprüfbarkeit von allen Verfügungen, die Strafen oder Sicherungsmaßnahmen betreffen, sondern auch, dass dem Verurteilten diesbezüglich das Recht auf Verteidigung und eine streitige Verhandlung zusteht. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs bzw. des kontradiktorischen Verfahrens (principio del contraddittorio) hat in Italien Verfassungsrang. Bei der Vollstreckung der Strafe unterscheidet das italienische Recht zwischen dem Strafvollstreckungsrecht im engeren Sinne und dem Strafvollzugsrecht. Ersteres betrifft alle Fragen, die mit dem Vollstreckungstitel, also der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung in Zusammenhang stehen. Demgegenüber regelt das Strafvollzugsrecht das Leben in der Vollzugsanstalt, also unter anderem Fragen der Disziplin oder von Vergünstigungen.
Der Strafvollstreckung widmet die italienische Strafprozessordnung von 1989 einen eigenen Titel. Dabei hat die Staatsanwaltschaft eine tragende Rolle. Sie bringt die Vollstreckung in Gang und erlässt hierzu den Vollstreckungsbefehl. Bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren setzt sie die Vollstreckung in der Regel (vorläufig) aus, damit der Verurteilte, wenn er einen Antrag auf alternative Maßnahmen zur Haft (z.B. Hausarrest) stellt, nicht die Zeit in Haft verbringen muss, bis über diesen Antrag entschieden ist. Dass die Staatsanwaltschaft diese und andere weitreichenden Kompetenzen hat, stößt in der Literatur teilweise auf Kritik. Das Vollstreckungsgericht (giudice dell’esecuzione) ist zuständig für die gerichtliche Kontrolle im Vollstreckungsverfahren und soll den Schutz der Grundrechte, die unvermeidlich im Rahmen der Strafvollstreckung betroffen werden, gewährleisten. Es entscheidet über alle Fragen, die mit dem Vollstreckungstitel in Zusammenhang stehen, wie seine Existenz, seine Wirksamkeit oder nachträglich eintretende Gründe für seine Aufhebung. Ferner kontrolliert es die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und entscheidet über die Anträge des Verurteilten. Grundsätzlich ist derselbe Richter, der eine Verfügung erlassen hat, auch für seine Vollstreckung zuständig. Dies wird damit begründet, dass er am Besten seine eigene Entscheidung interpretieren kann. Von anderer Seite wird diese Regelung hingegen kritisiert. Obwohl das Vollstreckungsgericht nur in den engen Grenzen des Urteilstenors entscheide, sei der Richter der die Maßnahme erlassen habe, der Überzeugung, dass das Vollstreckungsverfahren allein die möglichst getreue Ausführung der rechtskräftigen Entscheidung zum Ziel habe. Hier ergibt sich tatsächlich ein Problem, was die Unvoreingenommenheit des Gerichts, den Grundsatz der Trennung von Rollen und Aufgaben sowie allgemein das Prinzip des contraddittorio betrifft. Das Vollstreckungsverfahren wird –von wenigen Ausnahmen abgesehen –auf Antrag einer Partei eingeleitet. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, findet ein förmliches Verfahren statt, das aufgrund einer nichtöffentlichen Verhandlung mit einem durch Revision anfechtbaren Beschluss endet. Dem Vollstreckungsgericht können alle bestreitbaren Fragen zur Entscheidung vorgelegt werden, die die Existenz, die Gültigkeit des Vollstreckungstitels oder Tatsachen, die seinen Tatbestand oder Inhalt verändern, betreffen. Das Vollstreckungsgericht darf eine rechtskräftige Entscheidung aber nicht ändern. Es kann sie lediglich interpretieren, um ihren Inhalt und ihre Reichweite zu verdeutlichen. Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckung können nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Sie werden vielmehr im Vollstreckungsverfahren gerichtlich überprüft. Einige Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind in verschiedenen Vorschriften konkretisiert und ausdrücklich im Detail geregelt. Vielfach geht es dabei auch darum, bestimmte Fehler des Urteils –obwohl es bereits rechtskräftig ist –zumindest vollstreckungsrechtlich noch etwas zu korrigieren, so z.B. wenn unter Verstoß gegen den Grundsatz des ne bis in idem mehrere rechtskräftige Verurteilungen gegen dieselbe Person in derselben Sache ergangen sind, wenn die zu vollstreckende Verfügung (rechtlich) nicht vorliegt oder nicht vollstreckbar ist, wenn eine Idealkonkurrenz oder ein Fortsetzungszusammenhang im Erkenntnisverfahren nicht berücksichtigt worden ist, oder auch wenn ein Straftatbestand nach der rechtskräftigen Verurteilung aufgehoben oder für verfassungswidrig erklärt wurde. Für andere Fälle (z.B. bei Zweifeln über die Identität der inhaftierten Person oder bei der Anwendung von Amnestie und Straferlass) bestimmt das Gesetz hingegen ein formloses Verfahren. Dann entscheidet das Vollstreckungsgericht durch Beschluss, dem die Staatsanwaltschaft, der Betroffene und sein Verteidiger widersprechen können. Im Falle eines Widerspruchs wird die Sache im förmlichen Verfahren behandelt.
Um den verfassungsrechtlich geschützten Strafzweck der Umerziehung zu gewährleisten, muss auch der Strafvollzug selbst kontrolliert werden, um zum einen zu überprüfen, ob die Strafe zur Persönlichkeit des Verurteilten passt und zum anderen, um ggf. andere Sanktionsmöglichkeiten anzuwenden, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Hierfür gibt es in Italien eine eigene Gerichtsbarkeit, die Überwachungsgerichtsbarkeit (magistratura di sorveglianza), die zum einen über Fragen entscheidet, wie zweckmäßig und effektiv die Strafe für die Resozialisierung ist und zum anderen solche, bei denen die Feststellung der Gefährlichkeit der Person entscheidend ist. Die Richter in der Überwachungsgerichtsbarkeit sind unabhängige und spezialisierte Rechtsprechungsorgane. Es handelt sich um ordentliche Richter mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Strafvollzug. Deshalb können diesen Richtern nicht gleichzeitig auch noch andere Aufgaben zugewiesen werden. Zur Überwachungsgerichtsbarkeit gehören zum einen der Überwachungsrichter und zum anderen die Überwachungskammern, die mit zwei Berufsrichtern und zwei sachverständigen Laienrichtern entscheiden. Das Überwachungsverfahren ähnelt im Wesentlichen dem Vollstreckungsverfahren, mit der wichtigen Ausnahme, dass es auch von Amts wegen eingeleitet werden kann. Zu den vielfältigen Aufgaben des Überwachungsrichters gehören vor allem die Überwachung der Organisation der Strafanstalten und die Vollstreckung von Untersuchungshaft und Sicherungsmaßnahmen. Die Überwachungskammer entscheidet im Wesentlichen über alternative Maßnahmen zur Haft und als zweite Instanz über die Entscheidungen des Überwachungsrichters. Besondere Überwachungsgerichte gibt es für Jugendliche und im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit.
Das italienische Vollstreckungssystem erweist sich insgesamt als ausgewogen und genügt im Wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zu kritisieren sind jedoch verbleibende Ungleichgewichte zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung und Probleme in Bezug auf die Unparteilichkeit des Vollstreckungsgerichts, sowie weitere Detailregelungen. Gesetzestechnisch ist zu bemerken, dass die die Strafvollstreckung betreffenden Vorschriften oft kompliziert, detailreich und unübersichtlich gefasst und über verschiedene Gesetze verstreut sind. Das grundsätzliche Problem, nämlich die Überfüllung der italienischen Haftanstalten liegt aber auch nicht im Vollstreckungsrecht begründet. Grund ist vielmehr die immer rigidere Kriminalpolitik der letzten Jahrzehnte, die sich in hohem Maße auch gegen Ausländer richtete. Daher helfen auch Amnestien/Straferlasse und sonstige nur vorübergehend wirksame Maßnahmen nicht, sondern erforderlich wären umfangreiche Entkriminalisierungsmaßnahmen sowie eine Abmilderung der strengen Rückfallregelungen, die viele Täter eher kleinerer Delikte in die Gefängnisse bringen.

Schlussbemerkung
Die Arbeit gelangt zu dem Schluss, dass die Feststellung und Empfehlung des 10. internationalen Strafrechtskongresses in Rom(1969) heute auch und gerade für das koreanische Recht gilt: Das koreanische Strafvollstreckungsverfahren sollte also einerseits dem Bedürfnis nach Individualisierung bei der Sanktionenverwirklichung im Lichte moderner kriminologischer Erkenntnisse gerecht werden und andererseits dem Postulat der rechtsstaatlichen Kontrolle der Sanktionenvollstreckung durch das Gericht entsprechen.
Die Postulate des sozialen Rechtsstaats für Vollstreckung und Vollzug von Strafen und Maßregeln führen folgerichtig dazu, dass das Institut “Strafvollstreckungsrichter bzw. -gericht” am besten für diese Aufgabe geeignet ist. Das italienische bzw. französische System mit dem Strafvollstreckungs- bzw.
Überwachungsrichter erweist sich im Wesentlichen als bewährt. Das Prinzip bzw. die Idee der “Zuständigkeitskonzentration” bzw. einer “vollzugsnahen” Vollstreckungskammer gilt ebenfalls als vorbildlich und sollte vei einer Reform jedenfalls zur Kenntnis genommen werden; doch Vorzug gebührt dem Modell eines selbständigen Strafvollstreckungsgerichts, das sich ausschließlich mit der Vollstreckung bzw. dem Vollzug beschäftigen sollte.
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